Wie wird Tagesgeld steuerlich behandelt?

Der Staat hält seine Hand auch bei Kapitalerträgen, somit unter anderem bei Zinsgewinnen auf Tagesgeldkonten auf und verlangt seinen Anteil in Form von Steuern. Lediglich der im Freistellungsauftrag genannte Freibetrag – maximal 801 Euro bei Singles – ist steuerfrei. Alles, was darüber hinaus erwirtschaftet wird, muss bis Ende 2008 mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, ab 2009 greift die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent. Auf diese 25 Prozent werden noch die 8 bis 9 Prozent Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent berechnet.

Im Vorfeld nimmt die Bank bereits einen Zinsabschlag von 30 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag vor, wenn der Freibetrag überschritten wird oder kein Freistellungsauftrag vorliegt.
Im Rahmen der Steuererklärung muss der Anleger die Differenz entweder nachzahlen oder er erhält eine Erstattung. Von 2009 an gilt dann der pauschale Satz der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent, auf die noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag gerechnet werden.

Folgende Beispiele sollen die steuerliche Behandlung der Zinsgewinne verdeutlichen, ausgehend von einem Kunden mit einem Steuersatz von 42 Prozent, einem Anlagebetrag in Höhe von 50.000 Euro und einem Zinssatz von 4,5 Prozent per anno, wodurch sich ein Gewinn von 2.250 Euro jährlich ergibt: >>> Diese Übersicht folgt. Bitte haben Sie noch etwas Geduld.

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