Was ist der Sparerpauschbetrag?

Zum 01. Januar 2009 endet die Ära des Sparerfreibetrages, und mit Einführung der Abgeltungssteuer gilt der Sparerpauschbetrag. Vordergründig mag sich dadurch wenig ändern, denn die Freigrenze für Kapitalerträge von 801 Euro je Person – damit 1602 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare – bleibt bestehen. Doch im Detail zeigen sich Unterschiede, durch die viele Anleger schlechter gestellt werden. Hier die wichtigsten Veränderungen durch den Sparerpauschbetrag.

Der Freibetrag für Verkaufsgewinne aus Aktien und anderen Wertpapieren entfällt mit dem Sparerpauschbetrag. Ab 2009 sind die Gewinne komplett steuerpflichtig und werden dem Sparerpauschbetrag angerechnet. Bislang räumte der Gesetzgeber für diese Art von Geschäften eine eigene Freigrenze von 512 Euro gemäß dem Halbeinkünfteverfahren ein – damit im Höchstfall 1.024 Euro. Sämtliche Gewinne inklusive der Dividenden fallen 2009 unter den Sparerpauschbetrag.
Aus diesen Veränderungen ergibt sich ein klarer Nachteil für Sparer und Anleger. Bis zum 31. Dezember 2008 können im Höchstfall Kapitalerträge von 1.825 Euro vereinnahmt werden, wenn Aktien und Wertpapiere vorhanden sind, ohne steuerlich belangt zu werden.
Mit Einführung des Sparerpauschbetrages gelten lediglich 801 Euro für alle Kapitalerträge.

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Was passiert mit dem Werbungskosten-Pauschbetrag ab 2009?

Auch die Werbungskosten, die bislang den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro des Sparerfreibetrages von 801 Euro ausmachten, fallen weg. Sie werden ab 2009 komplett über den Sparerpauschbetrag abgegolten. Damit besteht auch nicht mehr die Möglichkeit, höhere Werbungskosten geltend zu machen. Das war bislang unter anderem dann der Fall, wenn man Hauptversammlungen der Gesellschaft besuchte, bei der man Aktien als Steuerpflichtiger hält, oder einen Steuerberater zu Rate zog, und die damit verbundenen Kosten aufführte.
Auch Bürokosten sowie Abschlusskosten für einen Bausparvertrag oder Depotgebühren, Kontoführungsgebühren, Kosten für ein Schließfach sowie Fachliteratur zum Thema Kapitalerträge oder Börse können ab 2009 nicht mehr geltend gemacht werden. Software, die Sie möglicherweise für die Verwaltung Ihres Kapitalvermögens einsetzen, fallen auch darunter.
Auch, wenn keine Kosten entstanden, wurde von Amts wegen der Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro berücksichtigt. Dieser entfällt vollständig ab 2009.

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