Können Kinder ein Tagesgeldkonto eröffnen? Was ist dabei zu beachten?

Ja, auch Kinder, Jugendliche bzw. Minderjährige unter 18 Jahren können ein Tagesgeldkonto eröffnen. Dazu bedarf es allerdings der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Folgende Banken bieten diese Sparmöglichkeiten an:

Einen Vergleich aller Tagesgeldkonten finden Sie hier: Tagesgeld-Vergleich

Entweder erfolgt die Zustimmung durch die Unterschrift auf dem Antrag für das Tagesgeld oder die Bank hält eigens eine Erklärung bereit, die von den Eltern ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

Im Grunde genommen verhält es sich dabei ähnlich wie bei einem Sparbuch oder dem ersten Girokonto, das für die Kinder eingerichtet wird.
Für das PostIdent-Verfahren, mit dem die Identität des Antragstellers und der Erziehungsberechtigten gemäß geltendem Recht überprüft wird, müssen dann entsprechend die Ausweise bzw. Papiere von Eltern und Kind vorgelegt werden.
Das Tagesgeldkonto sollte dann ausschließlich vom bzw. für das Kind genutzt werden.

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Die Idee, das Tagesgeld des Nachwuchses als Steuerschlupfloch zu verwenden, entpuppt sich sehr schnell als teurer Bumerang. Ein Tagesgeldkonto auf den Namen des Sohnes oder der Tochter einzurichten, um den Zinsertrag steuerfrei einzustreichen, wird als Gestaltungsmissbrauch gewertet und führt zur Nachzahlung.
Ob das Geld von den Kindern eingezahlt wird, von den Eltern oder Verwandten, ist ohne Belang, sofern der Zinsgewinn ganz dem Kind gehört.
Dafür sollte ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gestellt werden.

Bei Kindern kommt zusätzlich zum Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro, der ab 2009 als Sparerpauschbetrag geführt wird, der steuerliche Grundfreibetrag von aktuell 7.664 Euro. Momentan dürfen Minderjährige dementsprechend 8.465 Euro an Kapitalerträgen erwirtschaften, ohne dafür steuerlich belangt zu werden.
Damit der Freibetrag ausgeschöpft werden kann, muss eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt vorliegen. Ebenso wichtig ist, dass das Geld ausschließlich dem Kind gehört und später nicht von den Eltern zurückgeholt wird. Das wird von den Finanzbehörden sehr genau überprüft, um so genannte Scheingeschenke zu verhindern. Auf Nummer sicher geht man, wenn Geldgeschenke schriftlich fixiert und bei größeren Summen von einem Notar beglaubigt werden. In dem Fall gilt geschenkt ist geschenkt.
Ausnahmen bestimmen die Widerrufs-Vorbehalte, die sich beispielsweise auf die Fälle erstrecken, in denen der Beschenkte, also das Kind, vor dem/den Schenkenden verstirbt oder den Eltern der Weg in die Privatinsolvenz droht. Nicht vergessen werden darf, dass auch bei Schenkungen Freibeträge gelten.

Bei eigenen Kindern liegt die Grenze bei 400.000 Euro und bei Neffen und Nichten bei 20.000 Euro – jeweils alle zehn Jahre. Wird der Freibetrag bei Sohn oder Tochter komplett ausgenutzt, ergeben sich dank der hohen Tagesgeldzinsen Kapitalerträge oberhalb des Grundfreibetrages, die dann versteuert werden müssen.

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